Impressum
ncc solutions GmbH![]()
Tegernseer Landstraße 140
D-81539 München
Tel.: +49 (0)89 1890436 0
Fax: +49 (0)89 1890436 11
E-Mail: info@ncc-solutions.com
http://www.ncc-solutions.com
Geschäftsleitung
Melhem El-Achkar
Amtsgericht München: HRB 173244
USt.-IDNR.: DE 259667671
2004-2011 ncc solutions GmbH.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die dargestellten Informationen keine Garantie auf Richtigkeit bzw. Vollständigkeit gegeben wird. Übersetzung, Druck, Vervielfältigung sowie Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der ncc solutions GmbH. Alle genannten Marken und Logos sind Marken der entsprechenden Eigentümer oder von ncc. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. ncc ist nicht verantwortlich für Inhalte externer Internetseiten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen ncc solutions GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den jeweiligen Projekt- oder Beratungsangeboten der ncc solutions GmbH (kurz: ncc). Soweit im Angebot oder dem entsprechenden Kundenvertrag abweichende Regelungen getroffen sind, gehen diese den nachfolgenden Bedingungen vor.
2. Lieferungen und Leistungen
ncc entwickelt im Rahmen der Unternehmensberatung Konzepte und Lösungen im Bereich Strategie-, Organisations- und Prozessentwicklung für IT Service Organisationen. ncc entwickelt Prozesse und Organisationen insbesondere zur Umsetzung von IT Service Management und IT Governance. Die Arbeitsergebnisse werden dokumentiert und dem Kunden übergeben. Soweit vereinbart wurde, dass bestimmte Produkte beim Kunden aufgestellt und in betriebsbereiten Zustand versetzt werden, gelten diese als betriebsbereit, wenn im Rahmen einer Funktionsprüfung zu diesem Zweck von ncc entwickelte Testprogramme und -verfahren keine Fehler feststellen und ncc dem Kunden die Betriebsbereitschaft mitteilt. ncc ist berechtigt, sachverständige Dritte und andere Erfüllungsgehilfen zur Durchführung des Vertrages heranzuziehen. Schulungen sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Sie können Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein.
3. Nutzungsrechte für Software und Dokumentation
3.1 An ncc-solutions-Software sowie an von ncc gelieferter Fremdsoftware (Software, die von einem von ncc unabhängigen Softwarelieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen, deren Ergänzungen und sonstigen Unterlagen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Gebrauch für persönliche Zwecke oder im Rahmen seines Geschäftsbetriebes auf einem Computersystem eingeräumt. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei ncc bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
3.2 Der Kunde kann das Funktionieren der Software beobachten, untersuchen oder testen, um die der Software zu Grunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software geschieht, zu denen er vertraglich berechtigt ist; Ziffer 3.1, Satz 2, gilt
entsprechend.
3.3 Der Kunde darf ansonsten die Software ohne schriftliche Zustimmung von ncc weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Dies gilt nicht, wenn derartige Handlungen unerlässlich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten und wenn diese Informationen dem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich sind. Diese Handlungen müssen auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind, beschränkt sein; die daraus gewonnenen Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden (vgl. § 69 e UrhG). Für die so gewonnenen Informationen kann ncc eine angemessene Vergütung verlangen.
3.4 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Software und Dokumentationen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ncc Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, zur Datensicherung und zur Fehlersuche angefertigt werden; Ziffer 3.1, Satz 2 und 3, gilt entsprechend.
4. Rechte an Arbeitsergebnissen
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, räumt ncc dem Auftraggeber an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Beratung erstellt werden, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht zum internen Gebrauch ein.
5. Mitwirkung des Auftraggebers
ncc erbringt seine Leistungen auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und Informationen. Diese werden von ncc auf Plausibilität überprüft. Die Gewähr für ihre sachliche Richtigkeit und für ihre Vollständigkeit liegt beim Auftraggeber. Der Auftraggeber unterstützt ncc bei den vereinbarungsgemäß zu erbringenden Beratungsleistungen. Dabei schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Beratung erforderlich sind. Insbesondere wird der Auftraggeber, soweit erforderlich, Arbeitsräume für die Mitarbeiter von ncc einschließlich der erforderlichen Arbeitsmittel je nach Bedarf und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen und einen Ansprechpartner benennen, der den Mitarbeitern von ncc für Informationen und Fragen etc. während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; dieser Ansprechpartner ist auch ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.
6. Verzug von ncc
Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5 %, maximal jedoch auf 5 % des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt ncc im Fall des Verzuges nicht, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
7. Verzug des Auftraggebers
Unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann ncc für die infolgedessen nicht geleistete Beratung die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Entschließt sich ncc, die Beratungsleistungen dennoch zu erbringen, so erfolgt dies nur nach angemessener Anpassung des Zeitplans. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsleistungen in Verzug, so berührt dies nicht seine Verpflichtung, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Unberührt bleiben die Ansprüche von ncc auf Ersatz etwaiger Mehraufwendungen.
8. Honorare
Die Honorare für die von ncc erbrachten Beratungen berechnen sich nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten zuzüglich Reise- und ggf. Übernachtungsspesen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. Die Honorare ergeben sich aus den bei Eingang des Auftrages geltenden ncc-Stunden oder Tagessätzen bzw. aus einem während der Bindefrist angenommenen Angebot von ncc. Verschiebt sich jedoch der Termin, zu welchem Beratungsleistungen erbracht werden sollen, durch von ncc nicht zu vertretende Umstände auf einen Zeitpunkt später als 3 Monate nach Eingang des ursprünglichen Auftrages, so werden bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Stundensätze die dann geltenden ncc-Stunden- bzw. Tagessätze der zu entrichtenden Vergütung zugrunde gelegt. Die Vergütung ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig. ncc ist berechtigt, bei Zahlungsverzug, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Zurückbehaltung des Honorars und die Aufrechnung sind nur zulässig, wenn die Ansprüche des Auftraggebers von ncc anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug behält sich ncc vor, die Beratungsleistung auszusetzen.
9. Haftung
ncc haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Sachen zwingend gehaftet wird. Für die Vernichtung von Daten haftet ncc im Falle grober Fahrlässigkeit nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. ncc haftet ferner für die schuldhafte, den Vertragszweck gefährdende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung für reine Beratungspflichtverletzungen ist auf die Höhe der Vergütung der Beratungsleistungen beschränkt. Im Übrigen ist der Schadensersatz auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt ncc bei Vertragsschluss nach den ncc damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, z. B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, ist durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe der Vergütung und der Schadenshöhe, begrenzt. Eine weitergehende Haftung übernimmt ncc nicht.
10. Geheimhaltung
Jede Partei ist verpflichtet, alle ausdrücklich als vertraulich gekennzeichneten Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtung sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachgewiesenermaßen allgemein bekannt sind.
11. Sonstiges
Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von ncc übertragen. Auch Änderungen des Vertrages, insbesondere die Vereinbarung zusätzlicher Leistungen, bedürfen der Schriftform. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist München. ncc ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen. Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung – unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts.